Ratgeber
Elektrische Anlagen prüfen: was DGUV Vorschrift 3 verlangt
Die Prüfpflicht für elektrische Anlagen und Betriebsmittel ist keine Formalie, sondern eine Arbeitgeberpflicht mit Haftungsfolge. Der Aufwand ist überschaubar — wenn er geplant ist.
Wiederkehrende Prüfungen sind Arbeitgeberpflicht. Ein Überblick, was geprüft wird, wer prüfen darf und was dokumentiert gehört.
Die Grundlage in zwei Sätzen
Die DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel") verpflichtet den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Ergänzend regelt die Betriebssicherheitsverordnung, dass die Fristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.
Praktisch heißt das: Es gibt keine Frist, die für jeden Betrieb pauschal gilt. Es gibt Richtwerte, und es gibt Ihre Gefährdungsbeurteilung, die begründet davon abweichen darf — nach oben wie nach unten.
Was tatsächlich geprüft wird
Der Umfang umfasst regelmäßig drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Besichtigen — Zustand, Beschädigungen, Kennzeichnung, Schutzabdeckungen, Fremdkörper, Wärmespuren, unzulässige Änderungen.
- Erproben — Funktion der Schutzeinrichtungen, Auslösung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Not-Halt-Kreise.
- Messen — Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, Abschaltbedingungen.
Bei ortsfesten Anlagen kommt die Prüfung der Dokumentation dazu: Stimmt der Stromlaufplan noch mit dem überein, was im Schrank verbaut ist? Erfahrungsgemäß ist das die häufigste Abweichung überhaupt — und die, die im Störungsfall am meisten Zeit kostet.
Wer prüfen darf
Prüfen darf eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft — Letzteres nur bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln und geeigneten Messgeräten. Für ortsfeste Anlagen bleibt die Prüfung Sache der Elektrofachkraft.
Wichtig für die Praxis: Die Verantwortung bleibt beim Unternehmer, auch wenn extern geprüft wird. Was Sie vom Prüfer verlangen sollten, ist deshalb nicht nur ein Haken, sondern ein Protokoll, das die Messwerte enthält — ohne Werte ist eine Prüfung im Streitfall schwer zu belegen.
Fristen und Dokumentation
Als Orientierung nennen die Regelwerke für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel einen Richtwert von vier Jahren, für Anlagen in besonderen Bereichen (etwa Baustellen oder feuchte Umgebung) deutlich kürzere Abstände, und für ortsveränderliche Betriebsmittel je nach Einsatzbedingung Monate statt Jahre. Diese Werte sind Ausgangspunkt, nicht Ergebnis: Maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Ins Protokoll gehören mindestens: Prüfgegenstand mit eindeutiger Kennzeichnung, Prüfdatum, Prüfumfang, verwendete Messgeräte, Messwerte, festgestellte Mängel mit Frist und die prüfende Person. Wer das sauber führt, hat nebenbei ein Anlagenverzeichnis — die Grundlage für jede spätere Planung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung.
Selbst-Check: Wie belastbar ist Ihre Prüforganisation?
Ankreuzen, was bei Ihnen zutrifft. Je mehr Punkte, desto dringender.
Die Grundlagen stimmen. Halten Sie das Verzeichnis nach jedem Umbau aktuell — dort läuft es erfahrungsgemäß zuerst auseinander.
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